Info zu „Recht am eigenen Bild“

Das Recht am eigenen Bild aus einem Aufsatz des Datenschutzbeauftragte des Bayrischen Landes Sportverbandes (BLV)

Grundsätzliches:

Das Recht am eigenen Bild beruht auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Ar. 1 und Art. 2 GG) und ist im Kunsturhebergesetz (KUG), insbesondere in den §§ 22-24 verankert. Es handelt sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Verbreitung oder öffentlicher Darstellung von Bildnissen. Der Begriff „Verbreitung“ ist sehr weit gefasst und kann auch die Weitergabe im privaten Bereich betreffen. Damit muss das „Recht am eigenen Bild“ im Spannungsfeld der Grundrechte .. allgemeines Persönlichkeitsrecht, spezialgesetzlich geregelt in § 22 KUG und .. Recht der Presse und des einzelnen auf freie Information (Art 5 Abs. 1 GG) gesehen werden.

Was sagt das Gesetz?:

allgemeine Zustimmungspflicht!

Die Zustimmungspflicht ist vom Grundsatz her in § 22 KUG, Satz 1 geregelt:„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.“ Unter Bildnissen versteht man die Abbildung einer Person dergestalt, dass sie von anderen erkannt werden kann. Darunter fallen also auch Bilder, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, wohl aber bestimmte charakteristische äußere Merkmale erkennen lassen. Selbst die Verwendung von „Augenbalken“ beseitigt das Einwilligungserfordernis nicht, solange der Abgebildete, etwa aus Angaben eines Begleittextes, erkennbar bleibt. Einwilligung bedeutet eine Zustimmung vor der Veröffentlichung. Da es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt, kann bei Minderjährigen eine Einwilligung wirksam nur durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Das KUG regelt zwar nicht in welcher Form die Einwilligung erfolgen muss, allerdings kann, gemäß den Datenschutzrechtlichen Anforderungen § 4 a Abs. 1 BDSG davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung schriftlich und unter Angabe des Zweckes, zu dem das Bild verwendet werden soll erfolgen muss. Wichtig ist: Wer einwilligt, muss wissen, zu welchem Zweck die Aufnahme gefertigt wird, d.h. wo und in welchem Zusammenhang sie verwendet und veröffentlicht werden soll. Auf diesen Verwendungszweck ist die Einwilligung im Zweifelsfall beschränkt.

Vereinsberatung:

Konkludente Einwilligung durch Honorarzahlung.

Erhält der Abgebildete ein Honorar für die Ablichtung, so wird von Gesetzes wegen nach § 22 KUG Satz 2 vermutet, dass damit die Einwilligung zur Veröffentlichung (konkludent, schlüssiges Handeln) erklärt wird. Da nur eine nachweisbare Honorarzahlung zur Verbreitung des Bildnisses berechtigt, sollte dafür eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden und die Zahlung quittiert werden. Auch hier gilt: Wird ein Honorar gezahlt, so berechtigt dies den Zahlenden nicht unbegrenzt zur Veröffentlichung der Aufnahmen. Der Umfang der Nutzung der Aufnahmen wird deshalb in der Regel vertraglich festgehalten. Dadurch kann die Verwendung von Aufnahmen beispielsweise auf eine bestimmte Werbekampagne beschränkt werden, die Verwendung für einzelne Medien (z.B. im Internet) kann ausgeschlossen werden etc.

Personen bei Veranstaltungen:

Nehmen Personen an Veranstaltungen (Versammlungen, Sportereignisse, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge) teil, so dürfen nach § 23 (1) KUG Abbildungen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Abbildung muss jedoch die dargestellten Personen als Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung erfassen. Gegenstand der erlaubten Darstellung i.S. des § 23 KUG ist immer nur die Darstellung des Gesamtvorganges, nicht aber das Herausgreifen nicht – repräsentativer Einzelereignisse. Einzelaufnahmen, Großaufnahmen oder individuell erkennbare Portraits fallen nicht unter diesen Fall der Abbildungsfreiheit. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen Kinder oder Jugendliche im Mittelpunkt stehen.

Öffentliches Interesse:

Nach § 24 KUG bedarf es der Einwilligung auch dann nicht, wenn die Vervielfältigung und Verbreitung Zwecken der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dient. Hiervon erfasst sind etwa „Steckbriefe“ oder Suchmeldungen. Folgen: Nach § 33 KUG droht demjenigen, der wissentlich ein Bildnis ohne erforderliche Einwilligung verbreitet oder zur Schau stellt, eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Darüber hinaus kann der „Verletzte“ auf Unterlassung klagen und in Einzelfällen auch „Schmerzensgeld“ verlangen. Fotos und Negative sind zu vernichten. Was bedeutet das für den Verein? Veröffentlichung von Abbildungen kann zweierlei bedeuten: Zum einen Verbreitung z.B. in einer Vereinschronik, in der Vereinszeitung oder auf der Web-Site des Vereines, zum anderen ist auch Veröffentlichung Zurschaustellung am Schwarzen Brett im Vereinsheim.